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StGB § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

StGB § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

[ Auszug: Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechts ... ]